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Rechtsinfo: Bestellbutton wegen Gesetzesänderung umformulieren!

Am 1. August 2012 tritt ein Gesetz in Kraft, dass alle Reiseveranstalter angeht, die übers Internet Reisen verkaufen. Das Gesetz regelt die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr. Demnach werden Unternehmer (-innen) verpflichtet, Verbraucher(-innen) im elektronischen Geschäftsverkehr klar und verständlich und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren.

Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, muss die Beschriftung dieser Schaltfläche unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen. Diese “Buttonlösung” soll sicherstellen, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner Bestellung zweifelsfrei erkennen kann, dass diese auf den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gerichtet ist. Fehlt es an dieser Transparenz, kommt kein Vertrag zustande. Der Kunde soll damit vor Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt werden.

Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation (in erster Linie E-Mail) geschlossen werden, sind nicht erfasst. Der neue § 312 g Abs. 3 und Ab. 4 BGB lautet dann künftig wie folgt:

 

(3)

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2

Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt,

dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine

Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese

Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“

oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

 

(4) Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen

eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.“ .

 

 

Auswirkungen auf Ihre Unternehmenspraxis:

1. Prüfen Sie, ob bei Ihnen Verträge über das Internet direkt durch Nutzung eines Bestellbuttons abgeschlossen werden, also ob der Kunde eine zahlungspflichtige Leistung (z. B. Buchung einer Reise) allein durch das Anklicken einer Schaltfläche verbindlich bestellen, buchen kann.

2. Sollte der Kunde bei Ihnen diese Bestellung (bzw. auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung)  über eine Schaltfläche (Button)  z.B. „jetzt bestellen“ oder „buchen“ bislang abgeben, so ändern Sie die Beschriftung dieser Schaltfläche und fügen das Wort „zahlungspflichtig“ oder „kostenpflichtig“ hinzu.

3. Stellen Sie sicher, dass der Kunde bevor er diese Schaltfläche bedient über alle im Zusammenhang mit der Buchung anfallenden Kosten hinreichend und abschließend informiert wurde.

Die Nichtbeachtung dieser neuen Vorschrift hat zum einen die Folge, dass der Kunde unter Berufung auf § 312 g Abs. 4 BGB einwenden könnte, ein Vertrag sei gar nicht zustande gekommen. Darüber hinaus wäre die Nichtbeachtung der neuen Norm als ein Verstoß gegen „Marktverhaltensregeln“ zu werten, welcher kostenpflichtige Abmahnungen durch die Wettbewerbshüter (Wettbewerbszentrale, Verbraucherschutz) oder durch die Konkurrenz zur Folge hätte.

Berlin, 24.05.2012
Anja Smettan-Öztürk
Anwältin für Reiserecht

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