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Wann war die letzte AGB Prüfung?

Letztens hat es wieder einen Reiseveranstalter erwischt. Die Abmahnung kam ganz unvermittelt per Brief ins Haus. Die Wettbewerbszentrale wies darauf hin, dass eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der aktuellen Rechtsprechung entspräche. Er solle innerhalb der kommenden 14 Tage die AGBs ändern und erklären, dass er diese Klausel nie wieder anwenden geschweige denn publizieren werde.

Was war passiert? Der Reiseveranstalter hatte die AGBs länger nicht von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Dabei hatte sich die Rechtsprechung so geändert, dass eine bestimmte Klausel rechtswidrig wurde. Der Reiseveranstalter wendete somit Vertragsbedingungen an, welche nicht erlaubt sind. Dabei war er sich dieser Tatsache gar nicht bewusst. Mit der Unterlassungserklärung sollte er versichern, dass er den Passus ab sofort nicht mehr anwenden wird.

Als Folge daraus musste er alle Dokumente ändern, in denen die alte Klausel enthalten war, wie zum Beispiel in den noch nicht verteilten Katalog-Exemplaren. Welche Möglichkeiten haben abgemahnte Reiseveranstalter?

1. Den Rechtsweg beschreiten und vor Gericht die Abmahnung unwirksam machen, ist ein Weg, der wenig Aussicht auf Erfolg verspricht. Denn dabei müsste der Reiseveranstalter respektive sein Rechtsanwalt dem Gericht klar machen, dass die Wettbewerbszentrale im Unrecht ist. Dem Aktiv-Reise.Netz ist kein Fall mit AGB-Klauseln bekannt, bei dem die Wettbewerbszentrale verlor.

2. Der Reiseveranstalter unterzeichnet die Unterlassungserklärung, bezahlt die Abmahngebühr, zieht sofort alle Kataloge aus dem Verkehr und vernichtet sie. Der Neudruck der Kataloge mit den aktualisierten AGBs kostet Zeit und vor allen Dingen viel Geld.

3. Der Reiseveranstalter unterzeichnet die Unterlassungserklärung, bezahlt die Abmahngebühr und ändert die AGBs in den gedruckten Katalogen durch Schwärzen oder durch Ersatz mittels eines AGB-Einlegers. Die alten AGBs müssen im zweiten Fall aus den Katalogen herausgeschnitten werden. Jeder Praktiker weiß, wie viel Arbeit das bedeutet.

Alle drei Lösungen sind keineswegs zufriedenstellend und können leicht durch jährlich auf Aktualität geprüfte AGBs vermieden werden. Dazu bieten Rechtsanwälte spezielle AGB-Prüfungen an. Die für das Aktiv-Reise.Netz arbeitende Fachanwältin für Reiserecht, Frau Smettan-Öztürk, räumt Klubmitgliedern einen Vorteilspreis ein. Denn auch sie weiß, dass nur jährlich geprüfte AGBs vor Abmahnungen schützen.

Mit veralteten AGBs bieten Reiseveranstalter der Wettbewerbszentrale eine offene Flanke. Wer das vermeiden will, sollte die AGBs vor Drucklegung des Kataloges kurz prüfen lassen.

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